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05 | 09 | 2010
Satzung Drucken E-Mail

Vereinsgründung

Unser Stammtisch am 25. Mai 2009 stand ganz im Zeichen der geplanten Vereinsgründung. Wir versuchten die Gedanken, die Gemeinsamkeiten, die uns regelmäßig zusammenführen, zu Papier zu bringen um Sie dann später in einer Präambel verankern zu können. Drei Wochen später, am 18. Juni, wurde dann der erste Entwurf der künftigen Satzung vorgestellt und diskutiert. Bei unserem letztenTreffen am 09. Juli 2009 wurde die vorläufig endgültige Fassung beschlossen.

Nachfolgend findet sich der aktuelle Entwurf. Alle beschlossenen Änderungen wurden rot markiert. Bis zum 31. Juli 2009 können noch Einwendungen gegen diesen Entwurf vorgebracht werden. Richtet diese per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Nach Ablauf dieser Frist wird der Satzungsentwurf dem zuständigen Finanzamt zur Begutachtung vorgelegt.

Satzung des Vereins „Initiative Grundeinkommen Düsseldorf und Neuss“

Präambel

Wirtschaftliche Sicherheit in einem sozialverträglichen Umfeld ist eine der Voraussetzungen für ein demokratisches Staatswesen. Dem Wandel von einer industriellen, Güter produzierenden Arbeitswelt hin zu einer Dienstleistungsgesellschaft und der damit einhergehenden Verknappung des „Gutes“ Arbeit ist von der sozialen Komponente der Marktwirtschaft nur unzureichend Rechnung getragen worden. Die derzeit existierenden, verfestigten Strukturen betrachten den Menschen und sein Leistungsvermögen lediglich als betriebswirtschaftlich kalkulierbares „Humankapital“ und missachten damit den Artikel 1 des Grundgesetzes.

Es liegt im gesamtgesellschaftlichen Interesse, die Grundrechte  des Einzelnen in dieser Situation zu stärken und dem Angebot seiner Schaffenskraft einen tatsächlichen Arbeitsmarkt gegenüberzustellen.

Ein bedingungsloses Grundeinkommen für alle Menschen,

  • das die Existenz und die gesellschaftliche Teilhabe sichert,
  • auf das ein individueller Rechtsanspruch besteht,
  • das ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt wird
  • und ohne Arbeitszwang gewährt wird

soll dazu dienen, den Menschen in diese Lage zu versetzen.

Der Verein „Initiative Grundeinkommen Düsseldorf und Neuss“ möchte Menschen und Gruppierungen, die mit den herrschenden Umständen unzufrieden sind und die zur Verbesserung dieser Umstände beitragen möchten, miteinander vernetzen. Er sieht im Verbreiten der Idee des bedingungslosen Grundeinkommens seine Hauptaufgabe.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Initiative Grundeinkommen Düsseldorf und Neuss“. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Name um das Kürzel “e.V.” ergänzt.
  2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; der Beginn des ersten Geschäftsjahres kann vom Kalenderjahr abweichen.
  4. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Düsseldorf eingetragen werden.
  5. § 2 Vereinszweck

    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung.
    2. Insbesondere sollen Informationen zum Grundeinkommen vermittelt werden.
    3. Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Die Initiative ordnet sich dem bundesweiten Netzwerk Grundeinkommen sowie dem Basic Income Earth Network bei.
    4. Der Verein strebt die Einführung eines Rechtsanspruchs aller Menschen auf ein Einkommen an, das von einem politischen Gemeinwesen an alle seine Mitglieder ohne Bedürftigkeitsprüfung und ohne Forderung einer Gegenleistung individuell ausgezahlt wird. Das Einkommen soll die Existenz des Einzelnen sichern und die gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen.
    5. Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch
    • Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, in der Positionen zur Einführung eines Grundeinkommens erläutert und Strategien zu seiner Einführung diskutiert werden;
    • Unterstützung von Konferenzen, Tagungen und sonstigen Fach- und Publikumsereignissen zu Themen, die das Grundeinkommen betreffen;
    • Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen;
    • kulturelle Veranstaltungen im Themenbereich des Satzungszweckes;
    • Erstellen und Verbreiten entsprechender Publikationen;
    • Bildungsarbeit und Erstellung von Unterrichtsmaterialien
    • Unterstützung von Projekten, die auf die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens bezogen sind.

    Die vom Verein organisierten Aktivitäten sollen in ihrer Gesamtheit, nicht jedoch in ihren Einzelaktivitäten das Spektrum der Positionen der Mitglieder des Vereins repräsentieren.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
    5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
    7. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Grundsätze und Aufgaben des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
    2. Neue Mitglieder werden auf Antrag durch ein Vorstandsmitglied vorläufig aufgenommen. Die Mitgliedschaft tritt in Kraft, wenn der Vorstand in seiner ersten Sitzung nach Antragstellung nicht mit einfacher Mehrheit dagegen entscheidet. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedsliste befindet sich im Gewahrsam des Vorstandes.
    3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Organisation, deren Arbeit oder Zweck gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet ist, ist nicht möglich.
    4. Jedes Mitglied kann sich aktiv oder passiv an den Veranstaltungen und/oder der Organisation des Vereins beteiligen.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
    2. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten. Der Vorstand beschließt den Ausschluss wenigstens mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

    § 6 Mitgliedsbeiträge

    Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitglieder­versammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

    § 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand

    § 8 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der aktiven Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder der Email. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Email-Adresse gerichtet ist.
    4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

      a) Gebührenbefreiungen,
      b) Aufgaben des Vereins,
      c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
      d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
      e) Mitgliedsbeiträge,
      f) Satzungsänderungen,
      g) Auflösung des Vereins.
    5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    7. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    § 9 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
    3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
    4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Lediglich der Ausschluss eines Mitglieds bedarf einer 2/3-Mehrheit der Stimmen. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Alle gefassten Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

    § 10 Beurkundung von Beschlüssen

    Die gefassten Beschlüsse werden im Protokoll festgehalten und von einem Vorstandsmitglied und Protokollanten unterzeichnet.

    § 11 Haftung

    Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Einzelne Mitglieder sind nicht haftbar zu machen.

    § 12 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Verein zur Förderung des bedingungslosen Grundeinkommens e.V.“ mit Sitz in Berlin oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke seiner Vereinssatzung entsprechend zu verwenden hat. 
Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 11. Juli 2009 um 09:25 Uhr